Satzung


Satzung

Der Verein wurde am 14.08.2008 von Angela Czekalski, 45357 Essen, An der Lanterbeck 22 und Hans Jürgen Dost, 53909 Zülpich, Giesebrechtstr. 15 gegründet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Hundefreunde Lucky Dogs - im Folgenden “Verein” genannt -.
Der Verein hat seinen Sitz in Essen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziele und Aufgaben

Ziel des Vereins ist die Förderung und Ausübung der Hundeerziehung und des Hundesports. Das Satzungsziel sowie die Förderung der Allgemeinheit werden verwirklicht insbesondere durch:Förderung der artgerechten Haltung, Erziehung und sportliche Ausbildung aller Hunde, insbesondere von Begleithunden auf BreitenbasisBetreuung und Beratung der Mitglieder in allen „Hunde“-fragen, in sportlicher Hinsicht, bezüglich Haltung und Behandlung

Förderung der Beziehung Mensch/Hund einschließlich der Jugendarbeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Funktionsinhaber sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Ersatz ihrer Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des ErziehungsberechtigtenDer Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen

Über die Annahme des Antrages entscheidet der 1. Vorsitzende. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Angaben von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Erstbeitrages.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

§ 4a Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber ihrem Hund

die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Hunde verpflichtet, stets das geltende Tierschutzgesetz zu beachten. beim Umgang mit Hunden die Sicherheit von Menschen und anderen Lebewesen zu beachten, sowie unzumutbare Belästigungen derselben zu vermeiden

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung mindestens 6 Wochen zum Endes des Quartals dem Verein mitgeteilt werden

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebendDer Beitrag ist nach Aufnahme eines Mitglieds in monatlicher, Halbjährlicher oder Jährlicher Zahlweise im voraus zu entrichten

§ 7 Organe des Vereins

Die Gründungsmitglieder bilden den Vorstand des Vereines:

1. Vorsitzender: Angela Czekalski

Finanzwart: Hans Jürgen Dost

Der Vorstand kann um noch zubenennende Beisitzer ergänzt werden
Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung können nur vom Vorstand beschlossen werden

§ 8 Der Vorstand im Sinne des § 26 im BGB

Gesetzlicher Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 im BGB ist der 1. Vorsitzende und der Finanzwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich

Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Einkünfte und Ausgaben des Vereines

Die Einkünfte des Vereines bestehen aus:
Mitgliedsbeiträgen
Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen
Freiwillige Spenden
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszziele (§ 2) zu verwenden.
Die Ausgaben des Vereines bestehen aus:
Verwaltungsausgaben
Unterhaltung und Pflege der Vereinsanlagen
Ausgaben im Sinne des § 2 der Satzung

§ 10 Vereinsvermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§ 11 Verwaltung

Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstandes steht jedoch eine Entschädigung für Aufwendungen und Auslagen zu.





§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein wird zunächst als „Nichteingetragener Verein“ geführt. Auf Sicht gesehen ist geplant, den Verein in einen „eingetragenen Verein (e.V)“ zu wandeln. Die Auflösung des Vereines oder die Umwandlung in einen e.V. kann nur mit einstimmigem Vorstandsbeschluss betrieben werden. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.